Pendler
bleiben auf Fährekosten sitzen
Aufwendungen
für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie für
Familienheimfahrten werden ab dem Veranlagungszeitraum 2007 nach dem so
genannten Werktorsprinzip der Privatsphäre zugeordnet
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Diese Regelung wird vor allem Fährependler hart treffen
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Die
Folge der neuen Regelungen ist, dass die Fahrten grundsätzlich nicht mehr als
Werbungskosten abziehbar sind
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Lediglich für Fernpendler wird ausnahmsweise weiter eine Entfernungspauschale
gewährt: ab dem 21
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Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können 0,30 Euro pro
Kilometer wie Werbungskosten geltend gemacht werden
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Dabei gilt weiterhin grundsätzlich die Höchstgrenze von 4500 Euro im
Kalenderjahr, soweit insbesondere kein eigenes Fahrzeug benutzt wird
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Besonders
hart trifft die Neuregelung die Bodenseependler, die die Fähre nutzen
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In der Vergangenheit war eine Fährverbindung, soweit zumutbar und
wirtschaftlich sinnvoll, bei der Bestimmung der maßgebenden Entfernung zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte einzubeziehen
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Somit konnte für die Entfernungsberechnung der kürzesten Straßenverbindung
nicht eine - gegebenenfalls längere - Umgehungsstrecke der Fährverbindung
zugrunde gelegt werden
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Die Fahrtstrecke der Fähre selbst war dabei zwar nicht Teil der maßgebenden
Entfernung für die Berechnung der Entfernungspauschale, an ihrer Stelle konnten
jedoch zusätzlich zu der Entfernungspauschale die tatsächlichen Fährkosten
geltend gemacht werden
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Die kürzeste
bisher steuerlich zugrunde zu legende Straßenverbindung eines in Konstanz
wohnhaften Arbeitnehmers, der seine Arbeitsstätte in Friedrichshafen hat (oder
andersherum) und für die Fahrt zur Arbeitsstätte sein Auto und die Fähre nach
Meersburg benutzt, betrug also beispielsweise 36,2 Kilometer: Zwei Kilometer
Fahrtstrecke zur Fähre zuzüglich 4,2 Kilometer Fährstrecke zuzüglich 30
Kilometer Fahrtstrecke von Meersburg nach Friedrichshafen - nicht berücksichtigt
werden konnte die Umgehungsstrecke der Fährverbindung von 40 Kilometern um den
See herum
.
Im Jahr 2006 konnte der Arbeitnehmer bei unterstellten 220 Arbeitstagen somit
die Entfernungspauschale für 32 Kilometer Fahrtstrecke (insgesamt 36,2
Kilometer abzüglich der Fährstrecke von 4,2 Kilometer) in Höhe von 2112 Euro
zuzüglich der tatsächlichen Kosten für die Jahreskarte der Fähre in Höhe
von 1470 Euro (Pkw bis fünf Meter) und damit insgesamt 3582 Euro geltend machen
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Die maßgebende
Entfernung für den Arbeitnehmer aus Friedrichshafen oder Konstanz beträgt
damit weiterhin 36,2 Kilometer
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Diese Entfernung ist um 20 Kilometer zu kürzen
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Somit kann der Fernpendler bei unterstellten 220 Arbeitstagen zukünftig nur
noch eine Entfernungspauschale in Höhe von 1056 Euro (16 mal 0,30 Euro mal 220
Tage) geltend machen
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Tatsächliche Kosten für die Fähre können nicht geltend gemacht werden
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Auf den Fährekosten bleibt der Fernpendler neuerdings zusätzlich sitzen
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Da die
Neuregelung zur Entfernungspauschale nicht nur bei Fährenutzern, sondern bei
nahezu allen Arbeitnehmern zu erheblichen Einbußen führt, regt sich schon
jetzt vielfach Widerstand
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Sofern die derzeit anhängigen Verfahren nicht bis Ende des Jahres entschieden
sind, können sich die Arbeitnehmer in Einsprüchen auf sie berufen
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(Südkurier
v. 19.02.07)