Pendler bleiben auf Fährekosten sitzen

Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie für Familienheimfahrten werden ab dem Veranlagungszeitraum 2007 nach dem so genannten Werktorsprinzip der Privatsphäre zugeordnet . Diese Regelung wird vor allem Fährependler hart treffen .

Die Folge der neuen Regelungen ist, dass die Fahrten grundsätzlich nicht mehr als Werbungskosten abziehbar sind . Lediglich für Fernpendler wird ausnahmsweise weiter eine Entfernungspauschale gewährt: ab dem 21 . Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können 0,30 Euro pro Kilometer wie Werbungskosten geltend gemacht werden . Dabei gilt weiterhin grundsätzlich die Höchstgrenze von 4500 Euro im Kalenderjahr, soweit insbesondere kein eigenes Fahrzeug benutzt wird .  

Besonders hart trifft die Neuregelung die Bodenseependler, die die Fähre nutzen . In der Vergangenheit war eine Fährverbindung, soweit zumutbar und wirtschaftlich sinnvoll, bei der Bestimmung der maßgebenden Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einzubeziehen . Somit konnte für die Entfernungsberechnung der kürzesten Straßenverbindung nicht eine - gegebenenfalls längere - Umgehungsstrecke der Fährverbindung zugrunde gelegt werden . Die Fahrtstrecke der Fähre selbst war dabei zwar nicht Teil der maßgebenden Entfernung für die Berechnung der Entfernungspauschale, an ihrer Stelle konnten jedoch zusätzlich zu der Entfernungspauschale die tatsächlichen Fährkosten geltend gemacht werden .  

Die kürzeste bisher steuerlich zugrunde zu legende Straßenverbindung eines in Konstanz wohnhaften Arbeitnehmers, der seine Arbeitsstätte in Friedrichshafen hat (oder andersherum) und für die Fahrt zur Arbeitsstätte sein Auto und die Fähre nach Meersburg benutzt, betrug also beispielsweise 36,2 Kilometer: Zwei Kilometer Fahrtstrecke zur Fähre zuzüglich 4,2 Kilometer Fährstrecke zuzüglich 30 Kilometer Fahrtstrecke von Meersburg nach Friedrichshafen - nicht berücksichtigt werden konnte die Umgehungsstrecke der Fährverbindung von 40 Kilometern um den See herum . Im Jahr 2006 konnte der Arbeitnehmer bei unterstellten 220 Arbeitstagen somit die Entfernungspauschale für 32 Kilometer Fahrtstrecke (insgesamt 36,2 Kilometer abzüglich der Fährstrecke von 4,2 Kilometer) in Höhe von 2112 Euro zuzüglich der tatsächlichen Kosten für die Jahreskarte der Fähre in Höhe von 1470 Euro (Pkw bis fünf Meter) und damit insgesamt 3582 Euro geltend machen .  

Die maßgebende Entfernung für den Arbeitnehmer aus Friedrichshafen oder Konstanz beträgt damit weiterhin 36,2 Kilometer . Diese Entfernung ist um 20 Kilometer zu kürzen . Somit kann der Fernpendler bei unterstellten 220 Arbeitstagen zukünftig nur noch eine Entfernungspauschale in Höhe von 1056 Euro (16 mal 0,30 Euro mal 220 Tage) geltend machen . Tatsächliche Kosten für die Fähre können nicht geltend gemacht werden . Auf den Fährekosten bleibt der Fernpendler neuerdings zusätzlich sitzen .

Da die Neuregelung zur Entfernungspauschale nicht nur bei Fährenutzern, sondern bei nahezu allen Arbeitnehmern zu erheblichen Einbußen führt, regt sich schon jetzt vielfach Widerstand . Sofern die derzeit anhängigen Verfahren nicht bis Ende des Jahres entschieden sind, können sich die Arbeitnehmer in Einsprüchen auf sie berufen .  

(Südkurier v. 19.02.07)

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